Art. 1, Name
1.1. Name, Sitz
Unter dem Namen "Club 95 FC Wauwil-Egolzwil" wurde am 20. Januar 1995 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff mit Sitz in Wauwil gegründet.
1.2. Adresse
Die Adresse des Verein ist beim jeweiligen Präsidenten
Art.2, Zweck
2.1.
Der Zweck des Clubs besteht in der Pflege der Kameradschaft und der gesellschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern, welche sich mindestens zweimal jährlich treffen.
2.2.
Eine weitere Aufgabe besteht in der finanziellen und moralischen Unterstützung des FC Wauwil-Egolzwil, wobei die Juniorenförderung im Vordergrund steht.
2.3.
Der Verein ist autonom und unabhängig.
Art.3 Eintritt
3.1.
Die Mitgliedschaft steht jedem offen, der gewillt ist, dem Vereinszweck nachzuleben und den Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Generalversammlung.
3.2. Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages innert 60 Tagen nach erfolgte Mahnung. Der Ausschluss wird durch die GV beschlossen. Eine ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft kann auf Ende Kalenderjahr unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist jederzeit erfolgen.
Art. 4, Organe
4.1.
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung ( das Oberste Organ des Vereins )
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
Art. 5, Generalversammlung
5.1. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
5.2. Einberufung und Datum
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in ersten Quartal statt. Sie ist durch den Vorstand schriftlich, mindestens 14 Tage im Voraus einzuberufen.
5.3. Traktanden
-Abnahme des Jahresberichtes, des Protokolls und der Jahresrechnung
-Festsetzung des Jahresbeitrages
-Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren (erfolgt jährlich)
-Anträge/Statutenänderungen
5.4. Anträge über Statutenänderungen
Anträge sind schriftlich beim Vorstand, 10 Tage vor der GV einzureichen.
5.5. Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen und Abstimmungen erfordern das Einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Art. 6, Ausserordentliche GV
6.1.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt.
Art. 7, Vorstand
7.1. Vorstandsmitglieder
Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen: Präsident, Kassier, Aktuar.
7.2. Aufgaben und Pflichten
Der Vorstand ist für die Führung des Clubs und für die Organisation der Veranstaltungen verantwortlich. Der Vorstand des Gönnerclubs hat bis spätestens 14 Tage vor der eigenen GV mit dem Vorstand des FC Wauwil-Egolzwil in Kontakt zu treten und sich gegenseitig zu orientieren.
7.3. Rechtsverbindlichkeit
Die rechtsgültige Unterschrift für den Verein führt der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv.
Art. 8, Finanzen
8.1. Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der GV festgesetzt. Es wird unterschieden in Einzel- und Paarbeiträgen.
8.2. Ausgaben
Der Vorstand ist kompetent für Ausgaben bis Fr. 2000.- im Jahr.
8.3. Jahresrechnung
Mit der Überprüfung der Jahresrechnung werden zwei Rechnungsrevisoren betraut. Der Jahresabschluss erfolgt jeweils per 31. Dezember.
Art. 9, Allgemeines
9.1. Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jegliche persönliche Haftbarkeit des einzelnen Mitgliedes ist ausgeschlossen.
9.2. Vorstandsmitglieder
Im Vorstand des Gönnerclubs dürfen keine Vorstandsmitglieder oder Aktiv-Trainer des FC Wauwil-Egolzwil amten.
9.3. Unvorhergesehene Fälle
Über alle in diesen Statuten nicht vorhergesehene Fälle entscheidet auf Auftrag des Vorstandes die GV.
9.4. Auflösung des Vereins
Solange mindestens fünf Mitglieder im Verein mitmachen, kann dieser nicht aufgelöst werden. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen vollumfänglich dem FC Wauwil-Egolzwil zu.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 20. Januar 1995 gutgeheissen.
Egolzwil / Kottwil, 20. Januar 1995
Der Präsident: Heiri Duc; die Aktuarin: Heidi Gut